AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Franke Coffee Systems GmbH

 I. Allgemeines – Geltungsbereich

1. Unsere Verkaufsbedingungen und gegebenenfalls ergänzende besondere Bestimmungen zu Leistungen gelten ausschließlich für alle Lieferungen und Leistungen von Franke; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten in der jeweils im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung auch für alle künftigen Rechtsgeschäfte mit dem Besteller.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Absprachen, nachträgliche Vertragsänderungen, garantierte Eigenschaften der Ware, Auslieferungstermine sind nur verbindlich, wenn sie von uns gesondert schriftlich bestätigt sind.

3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. I BGB.

 

II. Angebot – Angebotsunterlagen

1. Der Besteller macht durch seine Unterschrift ein unwiderrufliches Kaufangebot, das der Annahme durch uns bedarf. Die Annahme erfolgt innerhalb von 10 Arbeitstagen durch die Auftragsbestätigung oder durch die Lieferung. Wenn die Auftragsbestätigung vom Kaufangebot abweicht, gilt die Auftragsbestätigung vom Besteller als angenommen, wenn nicht innerhalb von 12 Tagen ab Zugang der Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch von ihm bei uns eingeht, spätestens jedoch mit vorbehaltloser Entgegennahme des Kaufgegenstandes.

2. Zumutbare Änderungen in technischer Hinsicht sowie in Form, Farbe und sonstigen Gegebenheiten bleiben vorbehalten, soweit sie die Zweckmäßigkeit nicht beeinträchtigen.

3. Der Vertragsabschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist. Dies gilt insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer. Bei Nichtverfügbarkeit oder nicht rechtzeitiger Verfügbarkeit der Leistung werden wir den Besteller sofort informieren.

4. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

5. Bei Abrufaufträgen mit oder ohne Zeitbestimmung ist der Besteller verpflichtet, uns den gewünschten Auslieferungstermin mindestens 8 Wochen vorher durch Einschreibebrief anzuzeigen. Es gelten die zum Zeitpunkt der jeweiligen Lieferung dann gültigen Listenpreise. Abweichende Preisgarantien haben nur dann Bestand, wenn sie von uns schriftlich bestätigt sind.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise inklusive Transportkosten.

2. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

3. Zahlungen sind gemäß Vereinbarung fristgerecht auf Kosten des Bestellers zu leisten; für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang der Zahlung bei uns entscheidend. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel werden die Forderungen erst mit der Einlösung rechtzeitig getilgt. Bei Teilzahlungen haben wir das Bestimmungsrecht, auf welche Forderung eine Verrechnung stattfindet.

4. Eine Forderung oder Restschuld wird ohne Rücksicht auf den vereinbarten Fälligkeitstermin sofort fällig, wenn

a) der Besteller mit einer Teilzahlung ganz oder teilweise in Verzug kommt;

b) der Besteller seine Zahlungen einstellt, ein Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder er bei seinen Gläubigern um ein Moratorium nachsucht oder ein Vergleichsverfahren anstrebt;

c) der Besteller gegen die ihm nach dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen trotz Abmahnungen in erheblicher Weise verstößt oder in Annahmeverzug gerät oder den Lieferabruf unterlässt. Bei Annahmeverzug wird der Besteller für den gesamten Kaufpreis vorleistungspflichtig;

d) sich herausstellt, dass von dem Besteller beim Vertragsabschluss unvollständige und/oder falsche Angaben gemacht worden sind;

e) sich die Vermögensverhältnisse des Bestellers wesentlich verschlechtern;

f) wenn ein vom Besteller vorgelegter Scheck oder Wechsel oder eine Lastschrift nicht eingelöst wird.

5. Der Besteller kann mit eigenen Ansprüchen gegen uns nur dann aufrechnen, wenn diese Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können vom Besteller nur ausgeübt werden, wenn der Gegenanspruch des Bestellers auf demselben einzelvertraglich geregelten Rechtsverhältnis beruht; Zurückbehaltungsrechte wegen Ansprüchen aufgrund eines nicht im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag geschlossenen Anspruches sind nicht zulässig.

6. Bei Teillieferungen, die in sich voll funktionsfähig sind, sind wir berechtigt, diese Teillieferung gesondert gemäß vorgenannten Bestimmungen zu berechnen.

7. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

IV. Versand, Montage und Gefahrtragung

1. Im Fall des Versandes bzw. des Transportes geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Personen oder Anstalten auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn der Transport durch uns oder durch uns gestellte Fahrzeuge erfolgt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert.

2. Befindet sich der Besteller mit der Annahme in Verzug, geht die Gefahr auf den Besteller mit Annahmeverzug auf diesen über.

3. Bei Anlieferung festgestellte Mängel oder feststellbare Mängel sind dem Transporteur sofort und uns binnen 8 Kalendertagen schriftlich zu melden.

4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind Aufstellung, Anschluss und Montage des Kaufgegenstands Sache des Bestellers und von diesem, unter Beachtung der jeweils gültigen behördlichen Vorschriften, von dem von uns autorisierten Kundendienst bzw. in Zusammenarbeit mit diesem auf eigene Kosten und Gefahr durchzuführen. Sofern Franke diese Dienstleistungen ausführt, hat der Besteller sicherzustellen, dass Franke Mitarbeiter oder allfällige von Franke beigezogene Dritte Zugang zu den Anlagen haben. Franke darf zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen Dritte (Subunternehmer) beiziehen.

 5. Sofern der Besteller bei der Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes und/oder der Erstellung eines Accounts zur Aktivierung von Telemetrieleistungen (siehe unten Sektion VI.9. sowie X.2.) eine Email-Adresse anzugeben hat, ist er verpflichtet, eine generische Email-Adresse (z.B. info@besteller.com) anzugeben, die nicht einer natürlichen Person zuzuordnen ist.

V. Lieferzeiten

1. Die Einhaltung von vertraglich fest vereinbarten Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, erforderliche Genehmigungen, Freigaben und sonstige Informationen, welche für die Vertragserfüllung für uns notwendig sind, insbesondere von Plänen sowie von technischen Angaben, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben, was der Besteller zu beweisen hat.

2. Ist die Auslieferungszeit nicht fest verbindlich vereinbart, sondern nur annähernd bezeichnet, hat der Besteller zunächst bei Nichteinhaltung der annähernd bezeichneten Auslieferungsfrist uns gegenüber eine weitere Auslieferungsfrist von mindestens 6 Wochen zu setzen, wobei Schadensersatzansprüche für diese Zeit ausgeschlossen sind. Kommen wir innerhalb der vorgenannten Auslieferungsfrist der Auslieferung nicht nach, so hat der Besteller eine weitere Nachauslieferungsfrist von mindestens 4 Wochen zu setzen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Ware ablehnt.

3. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen gemäß vorgenannter Ziff. 1. und Ziff. 2. auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Terror, Naturkatastrophen, Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4. Werden Versand, Zustellung, Montage oder Aufstellung auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, nach Anzeige unserer Versandbereitschaft verzögert, können wir für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % gegenüber dem Besteller, jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

VI. Mängelhaftung, Gewährleistung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichtenordnungsgemäß nachgekommen ist. Mängel und sonstige Beanstandungen sind innerhalb von 8 Kalendertagen ab Übergabe der Ware bei erkannten oder erkennbaren Mängeln geltend zu machen, bei nicht erkennbaren Mängeln ab Entdeckung des Mangels innerhalb der gleichen vorgenannten Frist. Bei Nichteinhaltung der Mangelrügefristen sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, steht uns die freie Wahl zwischen Nacherfüllung, Minderung und Rücktritt zu. Die Nacherfüllung oder Nachbesserung durch einen Dritten im Auftrag des Bestellers ist ausgeschlossen.

3. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren bei neu hergestellten Sachen in einem Jahr ab Übergabe. Die Gewährleistung bei der Lieferung gebrauchter Sachen wird ausgeschlossen.

4. Wird die Gewährleistung durch Nachbesserung durchgeführt, so endet die Verjährungsfrist für die Mängelbeseitigung sowie die hierfür eingebauten Teile mit Ablauf der Verjährungsfrist ab Erstlieferung selbst.

5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei Mängeln, welche nicht auf Material- oder Fabrikationsfehler zurückzuführen sind, sondern welche durch falsche Bedienung des Bestellers, Nichtbeachtung der Gebrauchsrichtlinien, mangelnde Wartung oder sonstiges Eigenverschulden des Bestellers oder Verschulden des Bedienungspersonals des Bestellers oder durch die örtlichen Verhältnisse oder fehlerhafte Aufstellung, Anschluss und Montage, Überbeanspruchung, Veränderung der Erzeugnisse oder ähnliche Einwirkung entstanden sind. Eine Gewährleistung besteht nicht für solche Teile, welche einem besonderen Verschließ unterliegen, wie Dichtungen, etc. sowie für Glas- und Porzellanteile, Kontrolllampen, Schalter und Temperaturregler, Bohnenbehälter, Schläuche, Filterkartuschen und andere Zubehörteile. Sofern Franke eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware abgibt, gelten die entsprechenden Bedingungen.

6. Der Besteller trägt die Beweislast für sämtliche anspruchsbegründende Umstände. Darüber hinaus trägt er die Beweislast für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels sowie für das Vorhandensein des Mangels bereits bei Lieferung und für die fehlende Offensichtlichkeit des Mangels.

7. Bei Mängelbeseitigungsmaßnahmen wird diese durch den örtlich zuständigen von uns benannten autorisierten Kundendienst durchgeführt. Wird auf Wunsch des Bestellers ein anderer, örtlich nicht zuständiger Kundendienst unsererseits in Anspruch genommen, so hat der Besteller die dadurch entstehenden Mehrkosten zu tragen. Werden Aufstellungen, Anschluss, Montage und Mängelbeseitigungsmaßnahmen bzw. Reparaturen an dem Kaufgegenstand durch andere Personen als unseren autorisierten Kundendienst ausgeführt, übernehmen wir hierfür keine Gewährleistungshaftung.

8.Bezüglich Schadenersatzansprüche des Bestellers, auch im Zusammenhang mit der Mängelhaftung aus Gewährleistung, gilt ausschließlich nachstehende Ziff. VII.

9. Im Hinblick auf die Erbringung von Gewährleistungs- oder Garantieleistungen stellt der Besteller sicher, dass Franke-Mitarbeiter oder etwaige von Franke beauftragte Dritte Zugang zu den Anlagen haben, sofern die Leistung vor Ort erbracht werden soll. Außerdem können während der Gewährleistungsfrist und jeder anderen explizit vertraglich gewährten Garantiedauer für das betroffene Gerät Gewährleistungs- bzw. Garantieleistungen (oder Vorbereitungshandlungen zu solchen Leistungen) ganz oder teilweise nach unserer Wahl per Fernzugriff erbracht werden, sofern die Kaufsache hierfür ausgelegt ist. Der Besteller gewährt Franke für die gesamte Gewährleistungs- bzw. Garantiefrist den uneingeschränkten Zugang zur Steuerungssoftware an der Maschine zwecks Erbringung solcher Telemetrieleistungen; der Besteller ermächtigt Franke insbesondere, die notwendigen Maschinendaten remote (online) oder vor Ort auszulesen und Softwarekonfigurationen an der Maschine vorzunehmen. Ob und welche Vertragsleistungen im Einzelnen remote erbracht oder vorbereitet werden, liegt im Ermessen von Franke. Nach Ablauf der Gewährleistungs- oder Garantiefrist richten sich die Zugriffsrechte von Franke nach einem etwaigen gesonderten, auf Dauer ausgelegten Vertragsverhältnis (insbesondere einem Wartungsvertrag wie einem „Full Service“-Vertrag, vgl. Sektion X.2. unten) oder werden durch den Besteller im Einzelfall gewährt (z.B. zur Installation einer neuen Softwareversion).

 VII. Haftungsbeschränkung, Verjährung

1. Im Falle von Schadensersatzansprüchen des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, haften wir nur in Fällen des Produkthaftungsgesetzes, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Schadensersatzhaftung begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, welcher im Übrigen innerhalb eines Jahres nach Gefahrübergang verjährt.

2. Im Übrigen haftet Franke einzig für direkten Schaden bis zur Höhe des jeweiligen Verkaufspreises; jede weitergehende Haftung von Franke, deren Hilfspersonen und der von Franke beauftragten Dritten für Schäden aller Art und aus jeglichem Rechtsgrund ist im gesetzlich größtmöglichen Umfang ausgeschlossen. Insbesondere hat der Besteller in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Betriebsstörungen, Nutzungs- oder Datenverlust, Verlust von Aufträgen, bloße Vermögensschäden, entgangenen Gewinn sowie andere indirekte oder Folgeschäden, egal aus welchem Rechtsgrund.

VIII. Pauschalierung von Schadenersatz- und Nutzungsansprüchen

1. Steht uns das Recht zu, vom Besteller Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu fordern, kann von uns pauschal 25 % des Kaufpreises als Schaden geltend gemacht werden. Dem Besteller bleibt das Recht vorbehalten, geltend zu machen und nachzuweisen, dass uns ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder ein wesentlich niedrigerer als die Pauschale. Die Geltendmachung eines höheren tatsächlich nachgewiesenen Schadens bleibt uns gegenüber dem Besteller unabhängig von vorgenannter Regelung vorbehalten.

2. Sofern der Vertrag aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, rückabgewickelt wird, sind wir berechtigt, für die Nutzung und den Gebrauch der Sache unter Berücksichtigung der Wertminderungsentschädigung folgende pauschalisierte Beträge zu fordern:

für die ersten 3 Monate nach Lieferung 25 % des Nettokaufpreises

für die nächsten 9 Monate 3,4 % des Nettokaufpreises pro Monat,

für die nächsten 12 Monate 1,6 % des Nettokaufpreises pro Monat,

für die nächsten 36 Monate 0,7 % des Nettokaufpreises pro Monat,

berechnet für jeden angefangenen Monat der Überlassung, zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dem Besteller steht das Recht zu, geltend zu machen und nachzuweisen, dass uns nur ein geringerer Schaden oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren tatsächlichen Schadens bleibt uns vorbehalten.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag sowie aller sonstigen Ansprüche unsererseits gegenüber dem Besteller, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung unsererseits. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück zu verlangen. Die Zurücknahme der Kaufsache durch uns bedeutet kein automatischer Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme des Kaufgegenstands zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich und nach unseren Gebrauchsrichtlinien zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Auftretende Schäden an der Vorbehaltsware, auch wenn sie von Dritten oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers verursacht wurden, sind uns sofort schriftlich anzuzeigen.

3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall. Bei Insolvenzverfahren gilt das Aussonderungsrecht im Sinne des § 47 Insolvenzordnung an der von uns gelieferten Ware und an dem Erlös als vereinbart.

4. Sofern der Besteller nicht Wiederverkäufer ist, sondern Selbstnutzer, ist er nicht berechtigt, ohne Zustimmung unsererseits die Ware zu veräußern, zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen, solange noch Verbindlichkeiten gegenüber uns bestehen. Ist der Besteller hingegen berechtigter Wiederverkäufer, ist er berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura- Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt, wobei eingezogene Beträge als für uns eingenommen gelten. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Ein zwischen dem Wiederverkäufer und dem Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt als zu unseren Gunsten vereinbart.

5. Die Verarbeitung oder Umbildung des Kaufgegenstands durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura- Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Kaufsache.

6. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

X. Software und Franke Digital Service

1. Umfassen die Lieferungen und Leistungen auch Software, so wird dem Besteller vorbehaltlich anderweitiger Abrede das nicht ausschließliche Recht zur Benutzung der Software zusammen mit dem Liefergegenstand eingeräumt. Sämtliche gewerbliche Schutzrechte an der Software, welche den Betrieb, Bezugsdaten, Unterhalt oder Reparatur der Maschinen ermöglicht, verbleiben im Eigentum der Franke. Der Besteller ist nicht berechtigt die Software zu bearbeiten, insbesondere hat er kein Recht zur Herstellung von Kopien, Dekompilierung, Reverse-Engineering und Disassemblierung oder ein Recht auf andere Methoden um den Quellcode zu erschließen.

2. Erwirbt der Kunde Leistungen betreffend oder beinhaltend Franke Digital Services, verpflichtet er sich die entsprechenden produktspezifischen Verträge, insbesondere, aber nicht abschließend, die Terms of Service sowie die erforderlichen Endbenutzer- Lizenzbestimmungen mit Franke abzuschließen. Während der solcherart vereinbarten Vertragsdauer erteilt der Kunde der Franke den uneingeschränkten Zugang zur Steuerungssoftware an der Maschine zwecks Erbringung von Telemetrie Leistungen. Der Kunde berechtigt Franke, die dafür notwendigen Maschinendaten auszulesen und Software Konfigurationen an der Maschine vorzunehmen. Hat Franke dafür zusätzliche Geräte an der Maschine zu installieren, werden diese dem Besitzer kostenfrei während der vereinbarten Vertragsdauer überlassen, verbleiben aber im Eigentum von Franke.

XI. Probestellungen

Franke kann dem Besteller Testprodukte (Waren/ IoT-software) überlassen. Der Besteller prüft die Testprodukte während der vereinbarten Evaluationsperiode, die nach der Ablieferung durch Franke zu laufen beginnt. Der Besteller hat die Testprodukte sorgfältig zu behandeln und im Rahmen der üblichen kommerziellen Verwendung zu gebrauchen. Nach Ablauf der vereinbarten Evaluationsperiode gilt das Testprodukt als genehmigt und Franke ist berechtigt die überlassenen Testprodukte in Rechnung zu stellen, sofern der Besteller nicht innert der Evaluationsperiode die Ablehnung erklärt hat. Die Frist für die Ablehnung gilt als eingehalten, wenn der Besteller die Erklärung am letzten Tag der Testperiode der Post übergibt oder per Email an die durch Franke benannte Adresse mitteilt. Bei Ablehnung ist der Besteller verpflichtet, die Testprodukte vollständig, gereinigt und unbeschädigt an Franke zurückzugeben.

XII. Entsorgung von Elektro-Altgeräten

1. Zwischen uns und dem Besteller besteht Einigkeit, dass die gelieferte Ware nur für die gewerbliche Nutzung vorgesehen ist und §19 ElektroG untersteht. Sofern der Besteller die gelieferte Ware nach der Nutzungsbeendigung («Altgerät») selbst entsorgt, verpflichtet er sich, hierbei auf eigene Kosten und in Einhaltung aller gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Elektrogesetzes, vorzugehen. Der Besteller hat indessen auch die Möglichkeit, das Altgerät auf eigene Kosten uns (Franke Coffee Systems GmbH, Franke Straße 1, 97947 Grünsfeld) oder einem unserer Werksvertreter [aktuelle Übersicht siehe Homepage] anzuliefern; in diesem Fall übernehmen wir die anschließende fach- und umweltgerechte Entsorgung auf eigene Kosten.

2. Rücknahmegeräte werden nur zu den jeweils von uns gültigen Bedingungen in Zahlung genommen. Handelsvertreter und sonstige Vertreter wie auch Außendienstmitarbeiter, sind zur Entgegennahme nur berechtigt, wenn sie eine von uns ausgestellte schriftliche Vollmacht vorweisen. Die Kosten für Abbau, Transport, Arbeitsaufwand, etc., trägt der Besteller. Dies gilt auch für die Zurückführung von Geräten, wenn dies vom Besteller zu vertreten ist.

 XI. Teilnichtigkeit

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufsbedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

 XII. Gerichtsstand – anwendbares Recht – Erfüllungsort

1.Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag, aus Vertragsänderungen, aus einem Nachtragsvertrag, für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesen Rechtsverhältnissen, wie auch für Rechtsstreitigkeiten im Wechsel- und Urkundsprozess ausschließlich unser Geschäftssitz Grünsfeld, somit je nach sachlicher Zuständigkeit im Sinne der ZPO das Amtsgericht Mannheim bzw. das Landgericht Mosbach.

2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Grünsfeld für beide Vertragsteile Erfüllungsort.

 XIII. Datenschutz und -verarbeitung

1. Der Begriff ‘personenbezogene Daten’ ist gemäß anwendbaren Datenschutzrechts definiert als Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürlichen Person (‘Betroffener’) beziehen.

2. Personenbezogene Daten werden von Franke erhoben, verarbeitet und genutzt unter Einhaltung des anwendbaren Datenschutzrechts. Sämtliche Angestellte, andere Gesellschaften der Franke Gruppe und dritte Dienstleister, welche Zugriff auf personenbezogene Daten haben, sind verpflichtet, die Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten zu wahren.

3. Sollte Franke personenbezogene Daten erlangen und diese über den Besteller oder eine Verkaufsstelle (sog. ‘Point of Sale’) zu den beschriebenen Zwecken zur Verfügung gestellt bekommen, ist Franke unabhängige, verantwortliche Stelle im Sinne des anwendbaren Datenschutzrechts.

4. Franke erhebt personenbezogene Daten nur dann, wenn Sie sie uns vom Besteller übermittelt werden, über eine Anmeldung, das Ausfüllen von Formularen oder per E-Mail, im Rahmen der Bestellung von Produkten oder Dienstleistungen, after-sale Dienstleistungen zu Produkten oder Dienstleistungen, bei Anfragen oder Anliegen zu Produkten, die Sie bestellen möchten oder im Rahmen ähnlicher Situationen in denen der Betroffene beschlossen hat, Informationen an Franke oder über eine Verkaufsstelle an Franke zu übermitteln.

5. An Franke übermittelte personenbezogene Daten (Name, Adresse, Telefonnummer und E-Mail Adresse) werden für Marketing-, Werbeoder verkaufsfördernde Zwecke verarbeitet. Unserer Annahme nach liegt es in beiderseitigem Interesse, insbesondere unseres Bestellers und des Betroffenen, eine gute Geschäftsbeziehung aufrecht zu erhalten. Der/ die jeweils Betroffene kann der Verarbeitung seiner/ ihrer personenbezogenen Daten für diesen Zweck jederzeit ohne Angaben von Gründen widersprechen, indem er/ sie Franke kontaktiert.

6. Es mag sein, dass einige dieser personenbezogenen Daten auf Servern in anderen Jurisdiktionen gespeichert oder verarbeitet werden, wie zum Beispiel in den Vereinigten Staaten, deren Datenschutzgesetze gegebenenfalls von den hier geltenden Gesetzen abweichen. In diesen Fällen stellen wir sicher, dass geeignete Schutzmaßnahmen umgesetzt sind, nach denen der Verarbeiter in diesem Land angehalten ist, den Datenschutz mithilfe von Maßnahmen zu gewährleisten, die denjenigen gleichkommen, in dem Franke seinen Sitz hat.

7. Der Besteller ist verpflichtet, jede Verkaufsstelle oder die Kunden zu informieren, dass die anwendbaren Vorschriften des Datenschutzes eingehalten und personenbezogene Daten auch von Franke übereinstimmend mit den Bedingungen und Einschränkungen unter diesem Abschnitt verarbeitet werden. Der Besteller verteidigt Franke bei Schadensereignissen, welche auf die Weitergabe von personenbezogenen Daten oder auf die Verletzung anwendbaren Datenschutzrechts durch den Besteller zurückzuführen ist und hält Franke dafür schadlos.

8. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Webseite: www.franke.com.

25.10.2022

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